
Diese Galerie enthält 1 Foto.
WEIMAR. (fgw) In Artikel 7 (3) des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland heißt es: „Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.“ Mit diesem Passus findet der Art. 149 der „Weimarer Reichsverfassung“ (WRV) … Weiterlesen